Mit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ab dem 01. Januar 2015 wird es in der Bundesrepublik Deutschland erstmalig einen allgemeingültigen und flächendeckenden Mindestlohn geben. Ab diesem Zeitpunkt ist der Arbeitgeber verpflichtet allen Arbeitnehmern (auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigten) einen Mindestlohn von 8,50 € brutto je Zeitstunde zu zahlen. In diesem Zusammenhang werden auch neue Haftungsbedingungen für Auftraggeber gültig. Danach ist ein Unternehmer, der ein Fremdunternehmen mit der Erbringung von Werk- oder Dienstverträgen beauftragt, für dessen Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns verantwortlich. Wird gegen diese Pflicht verstoßen, haftet der Auftraggeber gegenüber den Beschäftigten wie ein Bürge für die Zahlung des Mindestlohns.