Am 16. September 2013 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Schreiben zur Änderung der Nachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Diese Änderungen sind bereits am 1. Oktober 2013 in Kraft getreten, jedoch wurde die Nichtbeanstandungsfrist für herkömmliche Nachweise erneut bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Diese Regelung hat die Finanzverwaltung wegen der verzögerten Veröffentlichung des Anwendungsschreibens aufgenommen. Die neuen Nachweispflichten zur innergemeinschaftlichen Lieferung sind zwingend ab 1. Januar 2014 anzuwenden.Die Gelangensbestätigung muss folgende Pflichtangaben enthalten:
- den Namen und die Anschrift des Abnehmers
- die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Warenbezeichnung einschließlich der Fahrzeug Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Abs. 2 UStG
- im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer (Lieferer) oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet
- das Ausstellungsdatum der Bestätigung
- die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten. Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat.
Aus haftungsrechtlichen Gründen ist eine Erstellung bzw. Besorgung von Gelangensbestätigungen durch KS-Logistic nicht möglich. Neben der Gelangensbestätigung sind seit 1. Oktober 2013 aber auch weitere, alternative Nachweise zugelassen (vgl. § 17 UStDV), wie z.B. die sog. weiße Spediteurbescheinigung. Diese wurde von KS-Logistic bereits um die neuen, gesetzlich vorgeschriebenen Angaben erweitert und das IT-System den neuen Anforderungen angepasst. Wenn Sie zukünftig alternativ zu Ihren eigenen Möglichkeiten diese Spediteurbescheinigung von uns erhalten möchten, kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Niederlassung. Wir beraten Sie gerne. Weiterführende Informationen finden Sie hier:
http://www.bundesfinanzministerium.de
http://Merkblatt Gelangensbestätigung.pdf